UErgG 2 · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
UErgG 2 Art. 28
Abschnitt IV Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
UErgG 2 · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Abschnitt IV Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.