TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
TzBfG Art. 5Benachteiligungsverbot
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.