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TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

TzBfG Art. 16Folgen unwirksamer Befristung

Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge

In KraftAmtlicher Text

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.