TzBfG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
TzBfG Art. 1Zielsetzung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.