TreuhUntÜV · Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt TreuhUntÜV Art. 4Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt