TierGesG · Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
TierGesG Art. 7Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger unwirksam gemacht werden.