THWAbrV · Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks
THWAbrV Art. 5Verwaltungsvorschrift
Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.