TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
TfPV Art. 2Zweck der Prüfung
Erster Abschnitt Allgemeines
In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.