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TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

TfPV Art. 15Bewertung der Prüfungsleistungen

Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.