TFG · Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
TFG Art. 33
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.