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TAppV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV Art. 8Zulassung zur Prüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.