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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 11Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.