SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV Art. 26aBuchführung der Eigenbetriebe
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.