SVG · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen SVG Art. 91Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen In KraftAmtlicher Text § 106 gilt entsprechend. ← Vorherige · Art. 90 Inhalt Art. 92 · Nächste →