StVollzG Art. 78Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.