StVollzG Art. 52Eigengeld
Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.