StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung StVollzG Art. 122 Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft In KraftAmtlicher Text (weggefallen) ← Vorherige · Art. 121b Inhalt Art. 123 · Nächste →