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StVG · Straßenverkehrsgesetz

StVG Art. 16Sonstige Gesetze

II. Haftpflicht

In KraftAmtlicher Text

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.