StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik StUG Art. 42aGerichtsstand Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften In KraftAmtlicher Text Gerichtsstand ist Berlin. ← Vorherige · Art. 41 Inhalt Art. 43 · Nächste →