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StRSaarEG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG Art. 82Steuerbefreiungen

Dritter Abschnitt Gewerbesteuer

In KraftAmtlicher Text

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit 1.

die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

2.

die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

3.

die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden 1.

bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

2.

bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.