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StrRehaGSchäV · Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

StrRehaGSchäV Art. 2Gesundheitliche Schädigungen

In KraftAmtlicher Text

Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: 1.

depressive Störungen,

2.

angst- oder furchtbezogene Störungen,

3.

somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie

4.

posttraumatische Belastungsstörungen.