StrRehaG Art. 20Kostenregelung
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.