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StromPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

StromPBG Art. 21Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus

In KraftAmtlicher Text

Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.