StromNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
StromNEV Art. 29Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.