StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchV Art. 156Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.