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StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchG Art. 178Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme 1.

der §§ 95 und 95a,

2.

der Rechtsverordnungen nach § 95 und

3.

der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten.