StrandschutzwerkSicherungsV · Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum StrandschutzwerkSicherungsV Art. 4Zuständigkeit In KraftAmtlicher Text Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt Art. 5 · Nächste →