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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Sechster Abschnitt Zeugen

In KraftAmtlicher Text

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.