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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 36Zustellung und Vollstreckung

Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.