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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Dritter Abschnitt Berufung

In KraftAmtlicher Text

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.