StPO Art. 268bBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.