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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 209aBesondere funktionelle Zuständigkeiten

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1.

die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und

2.

die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen a)

nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder

b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung

Gerichten höherer Ordnung gleich.