StPO Art. 202Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.