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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 202Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

In KraftAmtlicher Text

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.