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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 79bVerlängerung

Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.