StGB Art. 155Eidesgleiche Bekräftigungen
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Dem Eid stehen gleich 1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Dem Eid stehen gleich 1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.