DE · StFachAngAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Inhalt
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 6 Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt
- Art. 8 Prüfungsbereiche
- Art. 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
- Art. 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung
- Art. 11 Zeitpunkt
- Art. 12 Inhalt
- Art. 13 Prüfungsbereich
- Art. 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
- Art. 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
- Art. 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschrift
- Art. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten