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StBVV · Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

StBVV Art. 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

In KraftAmtlicher Text

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.