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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 12Bewertung der Leistungen

Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl

Notenpunktzahl

Note

Notendefinition

ab 96,00

15

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

ab 91,00

14

ab 87,00

13

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

ab 82,00

12

ab 78,00

11

ab 73,00

10

befriedigend (3)

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ab 68,00

9

ab 64,00

8

ab 59,00

7

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ab 54,00

6

ab 50,00

5

ab 40,00

4

mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ab 30,00

3

ab 25,00

2

ab 20,00

1

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

unter 20,00

0

(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet: Durchschnittsnotenpunktzahl

Note

13,50 bis 15,00

sehr gut

11,00 bis 13,49

gut

8,00 bis 10,99

befriedigend

5,00 bis 7,99

ausreichend

2,00 bis 4,99

mangelhaft

0,00 bis 1,99

ungenügend

(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet: Endnotenpunktzahl

Prüfungsgesamtnote

540 bis 600

sehr gut

440 bis 539,99

gut

320 bis 439,99

befriedigend

200 bis 319,99

ausreichend

80 bis 199,99

mangelhaft

0,00 bis 79,99

ungenügend

(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.