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StAbwV · Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes

StAbwV Art. 1Anwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung benennt 1.

die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und

2.

den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.