SpFV · Verordnung über das Führen von Sportbooten
SpFV Art. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt 1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.