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SUV · Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

SUV Art. 5Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub

In KraftAmtlicher Text

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.