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SKAG Berlin · Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin

SKAG Berlin Art. 5

Zweiter Abschnitt Rechtsangleichung

In KraftAmtlicher Text

Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die dem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit eine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist, auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin über.