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SiebdrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

SiebdrAusbV Art. 3Struktur der Berufsausbildung

In KraftAmtlicher Text

Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.

Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,

2.

zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie

3.

eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.