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SiebdrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

SiebdrAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

In KraftAmtlicher Text

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird 1.

nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.