SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG Art. 41Umbenennung einer Dienststelle
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.