SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG Art. 26Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.