SGB 7 Art. 208Auskünfte der Deutschen Post AG
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend.
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend.