SGB 12 Art. 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.