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SGB 12 · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB 12 Art. 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

In KraftAmtlicher Text

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1.

soweit sie angemessen sind und

2.

durch sie a)

die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder

b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.