SGB 12 Art. 20Eheähnliche Gemeinschaft
Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.