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ServicefahrerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

ServicefahrerAusbV Art. 5Ausbildungsrahmenplan

In KraftAmtlicher Text

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.